Insolvenzrecht

Im Insolvenz- und Sanierungsrecht berät Sie:

Das Insolvenz- und Sanierungsrecht bildet seit Jahren den Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit. Ich bin als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter tätig und bringe meinen umfassenden Erfahrungsschatz aus einer Vielzahl von Insolvenzverfahren ein.

In diesem Rechtsgebiet werde ich – neben der gerichtlichen Bestellung – entweder direkt von Unternehmen beauftragt oder auch von Kreditinstituten, Unternehmensberatungsfirmen sowie von Steuerberater-Wirtschaftsprüferkanzleien empfohlen.

Erfahrungsgemäß kommt den Verhandlungen mit Kreditinstituten und Finanzämtern eine Schlüsselrolle zu.

Die von mir erarbeiteten Sanierungskonzepte sind dabei so ausgestaltet, dass sie von den Gläubigern -ohne größere Probleme- akzeptiert werden können.

Dabei ist es insbesonders zu Beginn einer Krise erforderlich, den Ausgleich zwischen dringenden (Not-)Maßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Liquidität und einer langfristig angelegten Neupositionierung des Unternehmens zu finden.

Es hat sich gezeigt, dass -dank frühzeitigem Einleiten von Sanierungs- und Unterstützungsmaßnahmen- noch für nahezu jedes krisengeschüttelte Unternehmen die Möglichkeit besteht, eine positive Kursänderung zu erreichen.

Durch intensive Beratung von Unternehmen im Vorfeld einer Krise helfen wir, entweder ein Insolvenzverfahren zu vermeiden oder unterstützen die Geschäftsleitung bei ihrem harten Gang zum Insolvenzgericht.

Dabei besteht für das Unternehmen auch die Möglichkeit, die Insolvenz bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu beantragen. Gleichzeitig kann mit Antragsstellung dem Gericht ein Insolvenzplan vorgelegt und ggfls. die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren beantragt werden.

Vorteil einer solchen Lösung ist, dass im Falle einer Eigenverwaltung, das Unternehmen weiterhin die Verwaltungs-/ Verfügungsbefugnis -unter Aufsicht eines Sachwalters- behält.

Das ständige Fortschreiten der insolvenzrechtlichen Rechtssprechung erfordert ein hohes Maß an Spezialisierung. Durch meine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter halte ich mein Know how auf dem neuesten Stand und kann so meine Mandanten bestmöglich beraten.

Schwerpunkte meiner Beratung im Bereich Insolvenz- und Sanierungsrecht sind:

Für  Unternehmen

  1. a) In der Krise:
  • Finanzanalyse und Krisenberatung
  • Einleitung eines Sofortprogramms zur Umsatzstabilisierung
  • Maßgeschneiderte Sanierungskonzepte und ggfls. Einrichten von Auffanglösungen (Übertragende Sanierung etc.)
  • Kapital- und Investorensuche
  • Verhandlungen mit Gläubigern (inkl. Vorbereitung eines Insolvenzplans)
  • Monatliches Reporting bei (Gläubiger-)Kreditinstituten
  • Sozialverträglicher Arbeitsplatzabbau/Restrukturierungsmaßnahmen
  • Risikomanagement
  • Portfoliomanagement/Avalmanagement
  • Beratung bei stiller Liquidation der Gesellschaft
  1. b) Im Falle der Insolvenz:
  • Begleitung des Unternehmens vor und während des gerichtlichen     Insolvenzverfahrens (insbesondere Vorbereitung eines Insolvenzantrags unter Beachtung der steuer- und strafrechtlichen Besonderheiten)
  • Erstellen eines Insolvenzplans
  • Beratung der Gesellschafter im Insolvenzverfahren (Sicherung von Darlehen, Schutz vor Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter)
  • Beratung des Geschäftsführers hinsichtlich Haftungsrisiken gegenüber Sozialversicherungen und Finanzämtern

Für Gläubiger

  • Vertretung und Sicherung von Gläubigerinteressen in der Insolvenz (Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter, Gläubigerversammlung, Gläubigerausschuss, Poolverträge etc.)
  • Geltendmachung von Sonderrechten wie Eigentumsvorbehalt, Pfandrechte, Sicherungseigentum (Aussonderungs-/Absonderungsrechte) und Forderungsabtretung bzw. Globalzession.
  • Sicherung von Rechten des Vermieters im Insolvenzverfahren

Für Arbeitnehmer und Drittbeteiligte

  • Insolvenzarbeitsrecht mit seinen besonderen Ausgestaltungen
  • Beratung beim Unternehmenskauf vom Insolvenzverwalter (Steuer- und wirtschaftliche Haftungsrisiken, Betriebsübergang gem. § 613 a BGB und die daraus resultierenden Folgen etc.)

Darüber hinaus beraten und unterstütze ich Privatpersonen bei Verbraucher- bzw. Restschuldbefreiungsverfahren.

Dies gilt insbesondere für:

  • Beratung über den Verfahrensablauf
  • Außergerichtliche Vergleichsverfahren
  • Insolvenzantragsstellung
  • Begleitung während des Verfahrens sowie ggfls. Erstellung eines Insolvenzplans

Ich befasse mich als Fachanwalt für Insolvenzrecht seit mehr als 10 Jahren mit der Sanierung von mittelständischen Betrieben.

Aufgrund meiner Fachkenntnisse wurde ich dabei von den Insolvenzgerichten Ludwigsburg, Esslingen, Stuttgart, Heilbronn und Pforzheim wiederholt zum Insolvenzverwalter bestellt.

Nach meiner Einschätzung kann nur rechtzeitiges Handeln zum Kurswechsel und damit zum Sanierungserfolg führen.

Dabei sei klargestellt, dass unbegründetes Zuwarten für den Unternehmer mit einem persönlichen Risiko verbunden ist.

Exemplarisch sei hier auf die strafbewehrte Insolvenzantragspflicht von 3 Wochen ab Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung hingewiesen (§§ 84 I i.V.m. 64 I  GmbHG). Der maßgebliche Strafrahmen sieht hier eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vor.

Für die im Falle eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen gegen den Geschäftsführer ermittelten Staatanwaltschaften, gelten dabei nicht abgeführte gezahlte Krankenkassenbeiträge als Indiz für die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens.

Zu Beachten gilt es  hierbei, dass die  Beiträge zur Sozialversicherung seit Januar 2006 spätestens am drittletzten Bankarbeitstag für den Monat fällig sind. Geschäftsführer können sich wegen der Untreue nach § 266 a StGB strafbar machen, wenn sie Sozialversicherungsbeiträge im Fälligkeitszeitpunkt nicht abführen.

Diese Delikte werden von den Staatsanwaltschaften -aufgrund der als einfach zu bezeichnenden Beweisführung- routinemäßig zur Anklage gebracht.

Folgerichtig gilt es, sich im Falle einer wirtschaftlichen Schieflage rechtzeitig von einem Insolvenz-Fachmann beraten zu lassen. Nur dieser kann die drohenden Risiken beurteilen und der Geschäftsleitung bei den anstehenden Aufgaben zur Seite stehen.

Ungeachtet dessen, laufen die Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft im Falle einer Verzögerung des Insolvenzantrags Gefahr, sich der Chance auf Durchführung eines  Restschuldbefreiungsverfahrens über ihr persönliches Vermögen zu berauben. Hintergrund hierfür ist die Tatsache, dass ein Geschäftsführer sich dem Betrugsvorwurf nach § 263 StGB aussetzt, wenn er im Wissen um die eigentliche Zahlungsunfähigkeit weiter Waren und Dienstleistungen für sein Unternehmen bestellt bzw. annimmt.

Ein solches Verhalten hat zur Folge, dass das Insolvenzgericht die Erteilung einer persönlichen Restschuldbefreiung -mangels Redlichkeit des Schuldners/Geschäftsführers- verweigern kann.